| Förderverein
Paul-Gerhardt-Kirche Leipzig-Connewitz e.V.
Satzung
§ 1 Name, Sitz und
Geschäftsjahr
(1) Der Verein trägt den Namen „Förderverein Paul-Gerhardt-Kirche
Leipzig-Connewitz“ e. V. (nachstehend Verein genannt).
(2) Der Verein hat seinen Sitz in Leipzig. Der Verein ist in das Vereinsregister
eingetragen.
(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck
(1) Zweck des Vereins ist die Förderung der Erhaltung der Paul-Gerhardt-Kirche
der Ev.-Luth. Kirchgemeinde Leipzig-Connewitz-Lößnig. Der Verein
wendet sich an alle Personen und Institutionen unabhängig ihrer Kirchenzugehörigkeit,
die die Erhaltung des Kirchengebäudes und seiner Einrichtung als
kulturelle Aufgabe anerkennen.
(2) Der Zweck des Vereins wird verwirklicht insbesondere durch das Einwerben
von finanziellen Mitteln und deren Weiterleitung an die Ev.-Luth. Kirchgemeinde
Leipzig-Connewitz-Lößnig zur Bauerhaltung der Paul-Gerhardt-Kirche.
(3) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar kirchliche
Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“
der Abgabenordnung.
§ 3 Gemeinnützigkeit
(1) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie
eigenwirtschaftliche Zwecke. Der Vorstand des Vereins ist verpflichtet,
die gemeinnützige Zweckbestimmung durch die tatsächliche Geschäftsführung
zu verwirklichen.
(2) Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen
Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus
Mitteln des Vereins.
(3) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft
fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen
begünstigt werden.
§ 4 Mitgliedschaft
(1) Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische
Personen werden.
(2) Die Aufnahme erfolgt durch schriftliche Bestätigung des Vorstandes
aufgrund eines Aufnahmeantrages; dieser kann formlos gestellt werden.
Ehrenmitglieder werden durch den Vorstand benannt.
(3) Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Auflösung des Vereins, Austritt
oder Ausschluss.
(4) Ein Austritt kann nur schriftlich mit dreimonatiger Frist zum Jahresende
erfolgen.
(5) Ein Ausschluss mangels Interesses erfolgt auf Beschluss des Vorstandes,
wenn ohne ersichtlichen Grund für mindestens zwei Jahre die Beiträge
nicht entrichtet worden sind.
(6) Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen gröblichst
verstoßen hat, durch Beschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen
werden.
§ 5 Finanzierung
(1) Die Tätigkeit des Vereins finanziert sich durch Mitgliedsbeiträge,
Zuwendungen, Spenden und Mittel der öffentlichen Hand.
(2) Der Mitgliedsbeitrag wird durch eine Beitragsordnung geregelt.
§ 6 Organe
Die Organe des Vereins sind:
a) Die Mitgliederversammlung und
b) der Vorstand.
§ 7 Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins.
(2) In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied sowie Ehrenmitglied
eine Stimme.
(3) Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:
1. Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes und des Finanzberichtes
der Kassenprüfer,
2. Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten Haushaltsplanes für
das nächste Geschäftsjahr,
3. Bestätigung der Vorschläge des Vorstands zur Besetzung des
Kuratoriums,
4. Entlastung des Vorstandes,
5. Beschluss der Geschäfts- und Beitragsordnung,
6. Wahl und Abberufung des Vorstandes,
7. Wahl von mindestens zwei Rechnungsprüfern,
8. Beschlussfassung über Änderungen der Satzung,
9. Auflösung des Vereins.
(4) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet mindestens einmal jährlich
statt. Außerordentliche Mitgliederversammlungen können vom
Vorstand einberufen werden, wenn diese im Interesse des Vereins erforderlich
sind, oder wenn die Einberufung einer derartigen Versammlung von mindestens
1/5 der Mitglieder schriftlich vom Vorstand verlangt wird. Hierbei sind
Zweck und Gründe anzugeben und eine Frist von drei Wochen zwischen
Eingang des Einberufungsverlangens und der Mitgliederversammlung einzuhalten.
(5) Die Mitgliederversammlung ist stets beschlussfähig, unabhängig
von der Zahl der erschienenen Mitglieder.
(6) Anträge sind angenommen, wenn mehr als die Hälfte der abgegebenen
Stimmen Jastimmen sind.
(7) Mitgliederversammlungen werden von dem Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung
von dem stellvertretenden Vorsitzenden schriftlich bzw. per E-Mail unter
Einhaltung einer Frist von mindestens zwei Wochen einberufen. Dabei ist
die Tagesordnung mitzuteilen. Die endgültige Tagesordnung wird mit
Beginn der Mitgliederversammlung durch diese festgelegt.
(8) Über jede Mitgliederversammlung ist ein Ergebnisprotokoll zu
führen. Dies ist vom Versammlungsleiter oder dem Vereinsvorsitzenden
und dem Protokollführer zu unterzeichnen.
§ 8 Vorstand
(1) Der Vorstand des Vereins im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem
Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Schatzmeister und
weiteren Mitgliedern nach Beschluss der Mitgliederversammlung.
(2) Der Vorstand leitet den Verein aufgrund und im Sinne der Beschlüsse
der Vollversammlung im Rahmen der Satzung und des sonstigen geltenden
Rechtes.
(3) Der Verein wird durch jeweils zwei Mitglieder des Vorstandes gemeinsam
vertreten, wobei mindestens einer der Vorsitzende oder der stellvertretende
Vorsitzende sein muss.
(4) Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig,
soweit sie durch die Satzung nicht an die Mitgliederversammlung übertragen
sind.
(5) Wahl und Amtsdauer des Vorstandes
1. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer
von drei Jahren gewählt. Er bleibt jedoch bis zu einer Neuwahl im
Amt. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt
des Vorstandsmitglieds.
2. Scheidet ein Mitglied des Vorstands vorzeitig aus, so beruft der Vorstand
einen Nachfolger, der bis zu den nächsten Vorstandswahlen im Amt
bleibt.
(6) Vorstandssitzungen werden von dem Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung
von dem stellvertretenden Vorsitzenden schriftlich bzw. per E-Mail unter
Einhaltung einer Frist von mindestens einer Woche einberufen. Dabei ist
die Tagesordnung mitzuteilen. Die endgültige Tagesordnung wird mit
Beginn der Vorstandssitzung durch den Vorstand festgelegt.
§ 9 Kuratorium
Der Verein bildet zum Zwecke der Wahrnehmung repräsentativer Aufgaben
ein Kuratorium.
§ 10 Rechnungsprüfer
Den von der Mitgliederversammlung für die Dauer der Amtszeit des
Vorstandes gewählten Rechnungsprüfern obliegt die jährliche
Kassen- und Rechnungsprüfung. Sie haben über ihre Prüfungen
der Mitgliederversammlung zu berichten. Des Weiteren haben sie das Recht,
im Vorstand und in der Mitgliederversammlung gehört zu werden und
Anträge hinsichtlich finanzieller Angelegenheiten des Vereins zu
stellen.
§ 11 Geschäftsführung
(1) Der Vorsitzende des Vereins erledigt die laufenden Geschäfte
nach Maßgabe der Geschäftsordnung. Einzelne Bereiche kann er
an andere Vorstands- oder Vereinsmitglieder oder vom Vorstand beauftragte
Personen delegieren.
(2) Der Verein kann haupt- und nebenberufliche Mitarbeiter zur Erfüllung
seiner satzungsgemäßen Aufgaben beschäftigen. Diesen gegenüber
wird der Verein durch den Vorstand vertreten.
§ 12 Auflösung des Vereins
(1) Bei der Auflösung des Vereins und beim Wegfall steuerbegünstigter
Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Ev.-Luth. Kirchgemeinde
Leipzig-Connewitz-Lößnig zur unmittelbaren und ausschließlichen
Verwendung für kirchliche Zwecke.
(2) Die Liquidation obliegt dem Vorstand.
(3) Eine Auseinandersetzung der Vereinsmitglieder um das Vereinsvermögen
findet nicht statt.
Leipzig-Connewitz, am 13.07.2008
(Unterschriften
der Gründungsmitglieder)
Anlage: Beitragsordnung
des Fördervereins
Paul-Gerhardt-Kirche Leipzig-Connewitz e.V.
Die persönliche Mitgliedschaft
im Förderverein Paul-Gerhardt-Kirche e.V. ist nach Beschluss der
Mitgliederversammlung vom 9.9.2008 mit einem Jahresbeitrag von 30 Euro
verbunden.
Wer die „Leipzig-Pass“-Kriterien erfüllt, kann auf Antrag
zum ermäßigten Beitrag von 15 Euro pro Jahr Mitglied des Fördervereins
werden.
Die Jahresbeiträge
überweisen die Mitglieder bitte unter der Angabe Ihres Namens und
des Jahres, verbunden mit dem Hinweis „Mitgliedsbeitrag“,
an den
Förderverein Paul-Gerhardt-Kirche
Leipzig-Connewitz,
Konto 110 089 2008 bei der Sparkasse Leipzig, Bankleitzahl 860 555 92.
Beispiel: Beitrag 2009
Max Mustermann 30 Euro.
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